AGB

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ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
  2. Sind unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Unternehmer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2. Zustandekommen des Vertrags

  1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Belieferungen durch uns begründen keinerlei Rechtsanspruch auf Folgelieferung.
  2. Unsere Außendienstmitarbeiter besitzen keine Abschlussvollmacht.

3. Preise, Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
  2. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 30 Tage rein netto Kasse oder 3 % Skonto bei Bankeinzug 14 Tage nach Rechnungserstellung. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Datum der erteilten Rechnung zu zahlen, nach Ablauf der Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. In diesem Fall werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig. Werden uns Tatsachen bekannt, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Käufers verschlechert haben oder der Käufer seinen Geschäftsbetrieb durch Liquidation, Stilllegung oder in sonstiger Weise unterbricht oder beendet, so sind wir berechtigt, unverzüglich Ausgleich sämtlicher noch offener Rechnungen - ob fällig oder nicht - zu verlangen.
    Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen  Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4. Mitteilungspflichten des Käufers

  1. Wird der Geschäftsbetrieb des Käufers durch Liquidation, Stilllegung oder in sonstiger Weise unterbrochen oder beendet oder erkennt der Käufer im laufenden Geschäftsbetrieb, dass unser Kaufpreisanspruch durch seine mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, ist er verpflichtet, dies uns unverzüglich mitzuteilen".

5. Lieferung, Lieferzeit

  1. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager. Der Mindestbestellwert beträgt Euro 180,00 zuzüglich Euro 5,00 (Österreich Euro 10,00) Kostenpauschale; ab Euro 250,00 erfolgt die Lieferung netto frei Haus. Für Lieferungen unter dem genannten Mindestbestellwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 15,00.
  2. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, sobald die Ware unser Haus verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Versand frei Haus erfolgt.
  3. Geraten wir in Verzug, kann der Käufer hierauf gestützte Rechte erst geltend machen, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Unsere Schadenersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

6. Gewährleistung

  1. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer innerhalb von 8 Arbeitstagen anzuzeigen. Nach Ablauf der Anzeige- und Rügefrist gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen versteckten Mangel. Rücksendungen ohne unsere Erlaubnis nehmen wir nicht an.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
  5. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer nicht Unternehmer ist und wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
  6. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
  7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrecht bei Lieferungen an Unternehmer beträgt ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt dann nicht, wenn der Käufer nicht Unternehmer ist.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Fürth. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Geltung deutschen Rechts
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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